Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen von fam.rental für Foto- und Filmequipment, Zubehör und sonstiges

(Stand: 12/2024)

1. Allgemeines

1.1 Diese nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen („Mietbedingungen“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i.S.d. § 14 BGB.

Die Mietbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen fam.rental („Vermieter“) und dem Kunden („Mieter“) hinsichtlich des Foto- und Filmequipments, Zubehörs und sonstiger Geräte („Mietgegenstände“) abschließend;individuell mit dem Mieter getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nur anerkannt, wenn der Vermieter ausdrücklich deren Geltung zugestimmt hat

1.3 Die Mietbedingungen gelten auch für zukünftige Rechtsbeziehungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Für sämtliche Verkäufe von Foto- und Filmgeräten und Zubehör und alle sonstigen Verkäufe gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von fam.rental in der jeweils gültigen Fassung.

2. Vertragsabschluss

2.1 Anfragen des Mieters stellen lediglich eine Aufforderung an den Vermieter dar, ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages abzugeben. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer vorgesehen ist. Der Mieter gibt regelmäßig durch seinen mündlich, schriftlich oder in Textform, z.B. E-Mail, erteilten Auftrag ein bindendes Angebot ab. Der jeweilige Mietvertrag kommt daraufhin durch wechselseitig bestätigte schriftliche Korrespondenz oder Korrespondenz in Textform („Auftragsbestätigung“) zustande. Der Vertragsschluss kann auch durch Übergabe der Mietgegenstände erfolgen, insbesondere wenn der Mieter die bestellten Mietgegenstände in Empfang genommen hat oder diese auf Wunsch des Mieters unser Lager verlassen haben.

2.2 Individuell mit dem Mieter getroffene Vereinbarungen und alle Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, auch Änderungen, Aufhebungen und/oder Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung oder Bestätigung in Textform durch den Vermieter. Die Aufhebung dieses Formerfordernisses kann wiederum nur schriftlich oder E-Mail-Korrespondenz erfolgen.

3. Mietbeginn

3.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Mietgegenstände verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch mit dem Tag der Versendung an den Mieter oder Auslieferung von dem Lager des Vermieters („Mietbeginn“) und endet mit der Rückgabe (s. Ziffer 8). Die Transportzeit gilt als Mietzeit.

3.2 Die Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage, gesetzliche und nicht gesetzliche Feiertage und nicht volle Tage werden voll berechnet.

3.3 Der Mieter kann bis zu 24 Stunden vor dem Mietbeginn kostenfrei von dem Mietvertrag durch eine schriftliche oder in Textform verfasste Erklärung zurücktreten. Der Mieter hat bei einem Rücktritt von weniger als 24 Stunden vor dem Mietbeginn 100 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) als Entschädigung zu zahlen. Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.

3.4 Mit dem Transport geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über; ggfs. besteht eine Deckung durch eine Versicherung gemäß Ziffer 9. Dies gilt auch im Fall einer Versendung durch den Vermieter oder einen Beauftragten des Vermieters. Die Transport und/oder Frachtkosten gehen zu Lasten des Mieters; sie werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.5 Bei Versendung der Mietgegenstände ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt insoweit auch die Kosten und das Risiko. Es obliegt dem Mieter, den schnellstmöglichen Versendungsweg zu ermitteln und dem Vermieter mitzuteilen, sowie etwaige Einfuhrbeschränkungen im Zielland zu ermitteln oder zu beseitigen.

4. Mietgebühren

4.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die vereinbarten Mietgegenstände für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes („Mietgebühr“) zu überlassen.

4.2 Die Mietgebühren für die Überlassung der Mietgegenstände bestimmen sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Für Gerätesätze, die nach der gültigen Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen oder die zu einem gesondert vereinbarten Pauschalpreis gemietet werden, ist der volle Mietpreis gemäß Preisliste oder Vereinbarung auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden.

4.3 Soweit nicht anders vereinbart, wird eine Versicherungspauschale in Höhe von 6,5 % des Listenpreises zusätzlich zum Mietpreis erhoben (siehe Ziffer 9).

Alle Mietgebühren und die Versicherungspauschale verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes.

4.4 Der Vermieter hat nicht für die Verwendbarkeit der dem Mieter vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstände nach dessen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck einzustehen. Ist der jeweilige Mietgegenstand nicht für die geplante Verwendung geeignet, so stellt dies keinen Mangel des Mietgegenstands dar. Im übrigen ist die Mietgebühr unabhängig davon zu zahlen, ob die Mietgegenstände tatsächlich benutzt wurden; ausgenommen sind etwaige Nutzungsausfallzeiten der Mietgegenstände aufgrund von Schäden, die nachweislich vom Vermieter zu vertreten sind.

5. Pflichten des Mieters, Mängel des Mietgegenstandes

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, auf Nachfrage, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren.

Der Mieter ist verpflichtet, sich spätestens vor Inbetriebnahme der Mietgegenstände auf deren einwandfreiem Zustand, Funktionfähigkeit und Vollständigkeit zu untersuchen und festgestellte vertragliche Abweichungen sofort zu rügen.

Der Mieter ist zudem verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Mietgegenstände vollumfänglich unter professionellen Bedingungen zu erproben.

5.2 Der Mieter ist weiter verpflichtet, die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeglicher Weise sowie vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl/Verlust der Mietgegenstände zu treffen.

Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit (wenn verfügbar) der vom Vermieter ausgehändigten Aufbau- und Verwendungsanleiten und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind.

5.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter während der Mietzeit auftretende Mängel und/oder durch seine Nutzung verursachte Schäden, insbesondere Diebstahl/Verlust, vollständig und unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 72 Stunden dem Vermieter zu melden.

Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

5.4 Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher, vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter darf einem Dritten die Mietgegenstände weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an den Mietgegenständen einräumen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.

5.5 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder befugt oder unbefugt die Mietgegenstände in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von 72 Stunden zu unterrichten.

5.6 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Mieter ist nicht von der Entrichtung der Miete befreit („Mietminderung“), wenn während der Mietzeit ein Mietgegenstand einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.

Bei Mängeln des Mietgegenstandes ist der Vermieter nach eigenem Ermessen berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen (nach Verfügbarkeit) oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren. Eine Beseitigung des Mangels durch den Mieter selbst und die Geltendmachung von des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen ist für den Fall des Verzugs des Vermieters mit der Mangelbeseitigung und/oder, sofern die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist, ausgeschlossen.

5.7 Ein Mangel eines Mietgegenstandes berechtigt nicht zum Rücktritt vom Mietvertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und/oder zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels bemisst sich nach den Regelungen zur Haftung.

5.8 Im Falle eines Schadens des Mietgegenstandes gem. Ziffer 5.3 während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, sämtliche zur Anspruchsverteidigung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sowie die Interessen des Vermieters und die des Versicherers bestmöglich zu unterstützen.

Das Mietverhältnis für weitere Mietgegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, bleibt von einem Verlust/Diebstahl eines Mietgegenstandes unberührt.

Im Falle eines Schadens des Mietgegenstandes gem. Ziffer 5.3 während der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Ersatz für die Mietgegenstände („Ersatzgeräte“) zur Verfügung zu stellen. Soweit sich vergleichbare Ersatzgeräte im Bestand des Vermieters befinden, können diese Kulanzweise zur Verfügung gestellt werden. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass etwaige im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Ersatzgeräten entstehende Kosten (z. B. durch Transport oder Anmietung der Geräte bei anderen Geräteverleihern) in Rechnung gestellt werden können.

6. Zahlungsbedingungen, Kaution

6.1 Die Lieferung der Mietgegenstände erfolgt auf Wunsch gegen Rechnung (Weitere Zahlungsmöglichkeiten sind bei Abschluss der Bestellung wählbar). Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Neumietern ist eine Vorauszahlung erforderlich, diese ist bis spätestens bei Übergabe der Mietgegenstände zu leisten.

6.2 Werden Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Mieters aufkommen lassen (z. B. Zahlungseinstellung, Verzug trotz wiederholter Mahnung,), entfallen bewilligte Rabatte automatisch. Zudem ist der Vermieter berechtigt, die Restschuld sofort fällig zu stellen, selbst wenn vorher Zahlungsziele und Stundungen gewährt wurden.

6.3 Der Mieter ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

6.4 Der Vermieter behält sich vor, die Übergabe der Mietgegenstände von der Zahlung einer Kaution des Mieters abhängig zu machen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung eine neu festgesetzte Kaution zu zahlen.

Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die vom Mieter noch zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen.

7. Haftung

7.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an den Mietgegenständen entstehende, durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden der Mietgegenstände; ausgenommen hiervon ist eine Abnutzung des Mietgegenstandes durch vertragsgemäßen Gebrauch.

Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes abzüglich des Restwertes.

Weiter haftet der Mieter für aus einem Schaden resultierende Folgeschäden des Vermieters, insbesondere den Mietausfall.

7.2 Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten.

7.3 Eine Haftung nach den Ziffern 7.1 und 7.2 tritt insoweit nicht ein, wenn die Schäden durch die Versicherung nach Ziffer 9 oder eine vom Mieter vor Vertragsabschluss bzw. Übergabe der Mietgegenstände nachgewiesene eigene Versicherung gedeckt ist.

7.4 Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit nicht zur Last fällt. Die Vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten(Kardinalspflichten) verstoßen wird, also solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

7.5 Der Mieter ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig durch geeignete Maßnahmen vor eventuellen Datenverlust zu sichern.

Der Vermieter haftet für keinerlei Datenverlust.

8. Ende der Mietzeit, Rückgabe der Mietgegenstände

8.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

8.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt („Mietende“) in das Lager des Vermieters in dem Zustand zurückzugeben, in dem er die Mietgegenstände zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat.

Die Mietzeit endet frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Sofern vereinbart, kann eine Rückgabe auch durch Übergabe der Mietgegenstände an den Vermieter bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise erfolgen, dass dieser die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Mietgegenstände erhält.

Die Rückgabe der Mietgegenstände gilt dann am folgenden Werktag erfolgt, wenn der Vermieter bzw. ein Angestellter oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragter Bevollmächtigter des Vermieters den Zustand der Mietgegenstände prüfen kann; etwaige Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 24 Stunden an den Mieter zu richten.

8.3 Gibt der Mieter die Mietgegenstände nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an den Vermieter zurück („verspätete Rückgabe“), so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die jeweiligen Tagessätze des Artikels verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Weiterhin ist der Vermieter bei einer verspäteten Rückgabe berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mietgegenstände abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche aus verbotener Eigenmacht.

9. Versicherung

9.1 Sofern der Mieter nicht vor Abschluss eines Mietvertrages bzw. vor Übergabe der Mietgegenstände dem Vermieter eine abgeschlossene, den nachfolgenden Inhalt entsprechende Versicherung nachweist, die den Vermieter als Begünstigten ausweist, erfolgt eine Versicherung der Mietgegenstände durch den Vermieter; es gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der AXA Versicherung AG für die Equipment-Versicherung. Der Versicherungsschutz besteht lediglich für das Gebiet Europa, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Auf folgende Einschränkungen wird besonders hingewiesen:

Kein Versicherungsschutz besteht bei Unterschlagung, Veruntreuung, Abhandenkommen (Verlieren) durch den Mieter und/oder Dritte der Mietgegenstände; somit haftet der Mieter in voller höher des aktuellen Neupreis verschuldensunabhängig.

Der Mieter ist mit einem Selbstbehalt von 500,- € an den Kosten je Schadensfall beteiligt.

• Auf den eingeschränkten Versicherungsschutz bei Verwahrung der Geräte in Kraftfahrzeugen wird besonders hingewiesen.

• Glasbruch ( z.B. Schutzglasglocken , Blitzröhren, Einstellampen, Kunst- und HMI Brenner, LEDs ) sind nicht versichert und müssen vom Mieter in voller Höhe des aktuellen Neupreises bezahlt werden.

• Des Weiteren sind Daten und Datenträger ( z.B. Festplatten , Speicherkarten CF, SD, SSD usw. ) Hilfs und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterial, nicht versichert.

• Gefahrenerhöhungen (Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochseeaufnahmen sowie Fotound Filmaufnahmen, bei denen die Geräte außergewöhnlichen Risiken ausgesetzt sind, sind zwecks Zusatzversicherung zu melden.

• Bei Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee-Aufnahmen sowie bei Foto- und Filmaufnahmen, bei denen die Geräte außergewöhnlichen Risiken ausgesetzt sind, obliegen dem Mieter, seinen Vertretern sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietgegenstände verwenden, besondere Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind die Geräte ausreichend abzusichern. Der Mieter ist verpflichtet, den genannten Personenkreis über die Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen haftet der Mieter für alle Schäden.

Für den Mieter gelten insoweit Anzeigepflichten bei der zuständigen Polizeidienststelle im Fall von Schäden durch Diebstahl, Raub etc. sowie die bereits genannten Anzeigepflichten und Schadensminderungspflichten im Rahmen des Möglichen.

Bei Nichteinhaltung der Obliegenheitspflichten des Mieters kann der Versicherungsschutz entfallen. In diesem Fall haftet der Mieter für alle Schäden.

Im Fall der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln.

Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

10. Höhere Gewalt

10.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Vermieter die vertragliche Leistungserbringung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Vermieter nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.

10.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Vermieter auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert.

10.3 Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende Unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Mietvertrag durch einen eingeschriebenen Brief zu kündigen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit.

11.2 Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die rechtlich wirksam ist und wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für die Vertragsparteien und sämtliche Ansprüche ist Weiden in der Oberpfalz.

Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.